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   OVG Berlin-Brandenburg, 25.11.2014 - 3 B 8.14   

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OVG Berlin-Brandenburg, 25.11.2014 - 3 B 8.14 (https://dejure.org/2014,42025)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25.11.2014 - 3 B 8.14 (https://dejure.org/2014,42025)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25. November 2014 - 3 B 8.14 (https://dejure.org/2014,42025)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 20 Abs 2 S 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 80 Abs 1 S 2 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 3 S 2 GG
    Auswahlentscheidung bei Überschreitung der Aufnahmekapazität; hier: Inklusionskind an allgemeiner Schule

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 20 Abs 2 S 1 GG, Art 20 Abs ... 3 GG, Art 80 Abs 1 S 2 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 3 S 2 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 59 Abs 1 Verf BE, Art 64 Abs 1 S 2 Verf BE, Art 10 Abs 1 Verf BE, Art 11 S 1 Verf BE, Art 12 Abs 3 Verf BE, § 37 Abs 3 SchulG BE, § 36 Abs 2 S 3 SchulG BE, § 36 Abs 4 SchulG BE, § 39 SchulG BE, § 54 Abs 2 S 1 SchulG BE, § 54 Abs 3 S 3 SchulG BE, § 56 Abs 6 SchulG BE, § 56 Abs 9 SchulG BE, § 20 Abs 1 SondPädV BE, § 33 Abs 3 SondPädV BE, § 34 SondPädV BE
    Übergang in die Sekundarstufe I; sonderpädagogischer Förderbedarf; Einrichtung eines Aufnahmeausschusses; Auswahlentscheidung; Erforderlichkeit gesetzlicher Regelung; Inklusion; Wahlrecht der Erziehungsberechtigten; Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.09.2012 - 3 S 82.12

    S-Schule; Schule besonderer pädagogischer Prägung; Profilzug Kunst;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.11.2014 - 3 B 8.14
    § 37 Abs. 3 SchulG (juris: SchulG BE), wonach eine angemeldete Schülerin oder ein angemeldeter Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an einer allgemeinen Schule nur abgewiesen werden darf, wenn für eine angemessene Förderung die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten nicht vorhanden sind, und zur Vorbereitung der Entscheidung ein Aufnahmeausschuss einzurichten ist, erfasst nicht den Fall, dass die Zahl der angemeldeten Schülerinnen oder Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an einer allgemeinen Schule die Höchstgrenze für die Aufnahme nach §§ 19, 20 SopädVO (juris: SondPädV BE) übersteigt (Bestätigung des Beschlusses des Senats vom 27. September 2012 - OVG 3 S 82.12 -).

    Der Beklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 27. September 2012 - OVG 3 S 82.12 - die Auffassung vertreten, § 37 Abs. 3 SchulG sei nach seinem Sinn und Zweck nicht auf den Fall der Übernachfrage anwendbar.

    Der vom Senat in seinem Beschluss vom 27. September 2012 - OVG 3 S 82.12 - vertretenen Auffassung, soweit das Schulgesetz die Beteiligung eines Ausschusses und die Anhörung der Erziehungsberechtigten sowie der Schule vorschreibe, könne sich das nach Sinn und Zweck des § 37 Abs. 3 SchulG von vornherein nicht auf den Fall der Übernachfrage beziehen, sei nicht zu folgen.

    Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung und Abweichung vom Beschluss des Senats vom 27. September 2012 - OVG 3 S 82.12 - zugelassenen Berufung.

    Der Senat hält an seiner im Beschluss vom 27. September 2012 - OVG 3 S 82.12 - vertretenen Auffassung fest, dass diese Vorgabe nicht für den Fall gilt, dass die Ablehnung einer Schülerin oder eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf wegen Übernachfrage nach derartigen Plätzen erfolgt, also weil die Nachfrage die in §§ 19, 20 SopädVO festgelegten Aufnahmegrenzen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf übersteigt.

    Wie schon im Beschluss des Senats vom 27. September 2012 - OVG 3 S 82.12 - (juris, Rn. 14) ausgeführt, ist § 37 Abs. 3 SchulG, und damit auch dessen Satz 3, nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht auf den Fall einer die Aufnahmekapazität übersteigenden Bewerberzahl anwendbar.

    In der bereits im Beschluss des Senats vom 27. September 2012 - OVG 3 S 82.12 - (juris, Rn. 14) angeführten Begründung des Gesetzentwurfs heißt es zu § 37, in Abs. 3 werde das Verfahren der Aufnahme in die allgemeine Schule festgelegt.

  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80

    Schulentlassung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.11.2014 - 3 B 8.14
    Auf der Ebene des Grundgesetzes ist, soweit es - wie hier - nicht um den Zugang zu einer Schulart, sondern um die Wahl der konkreten Schule geht, nicht Art. 12 Abs. 1 GG, wohl aber Art. 2 Abs. 1 GG betroffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1981 - 1 BvR 640/80 -, BVerfGE 58, 257 ff., zit. nach juris, Rn. 52 f.), für die Klägerin zu 2. in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.

    Einer gesetzlichen Regelung der Einzelheiten bedarf es deshalb je nach dem geregelten Sachbereich dann nicht, wenn der parlamentarische Gesetzgeber die Grundzüge festgelegt hat, lediglich deren nähere Ausgestaltung in Rede steht, und bei der konkreten Ausgestaltung vielgestaltige Lebensverhältnisse in den Blick zu nehmen sind, die der Gesetzgeber nur durch allgemein gehaltene Formulierungen oder Generalklauseln lösen könnte, mit denen eine Entscheidung zur Sache in Wirklichkeit nicht verbunden wäre (vgl. OVG NW, Beschluss vom 2. Oktober 2007 - 19 B 1207/07 -, juris, Rn. 11; s.a. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1981 - 1 BvR 640/80 -, juris, Rn. 58, 64).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.10.2007 - 19 B 1207/07

    Anspruch auf vorläufige Zulassung zu einer Realschule nach Abschluss der vierten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.11.2014 - 3 B 8.14
    Wann es danach einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf, lässt sich nur im Blick auf den jeweiligen Sachbereich und die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes beurteilen (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 -, BVerfGE 98, 218 ff. -, zit. nach juris, Rn. 132 ff.; Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -, BVerfGE 108, 282 ff. -, zit. nach juris, Rn. 67 ff.; BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1982 - 7 C 95.80 -, BVerwGE 64, 308 ff., zit. nach juris, Rn. 13 ff.; OVG NW, Beschluss vom 2. Oktober 2007 - 19 B 1207/07 -, juris, Rn. 7 ff.).

    Einer gesetzlichen Regelung der Einzelheiten bedarf es deshalb je nach dem geregelten Sachbereich dann nicht, wenn der parlamentarische Gesetzgeber die Grundzüge festgelegt hat, lediglich deren nähere Ausgestaltung in Rede steht, und bei der konkreten Ausgestaltung vielgestaltige Lebensverhältnisse in den Blick zu nehmen sind, die der Gesetzgeber nur durch allgemein gehaltene Formulierungen oder Generalklauseln lösen könnte, mit denen eine Entscheidung zur Sache in Wirklichkeit nicht verbunden wäre (vgl. OVG NW, Beschluss vom 2. Oktober 2007 - 19 B 1207/07 -, juris, Rn. 11; s.a. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1981 - 1 BvR 640/80 -, juris, Rn. 58, 64).

  • BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97

    Rechtschreibreform

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.11.2014 - 3 B 8.14
    Wann es danach einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf, lässt sich nur im Blick auf den jeweiligen Sachbereich und die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes beurteilen (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 -, BVerfGE 98, 218 ff. -, zit. nach juris, Rn. 132 ff.; Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -, BVerfGE 108, 282 ff. -, zit. nach juris, Rn. 67 ff.; BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1982 - 7 C 95.80 -, BVerwGE 64, 308 ff., zit. nach juris, Rn. 13 ff.; OVG NW, Beschluss vom 2. Oktober 2007 - 19 B 1207/07 -, juris, Rn. 7 ff.).

    Die in Art. 20 Abs. 3 GG als Grundsatz normierte organisatorische und funktionelle Unterscheidung und Trennung der (Staats-) Gewalten, die auch darauf zielt, dass staatliche Entscheidungen von den Organen getroffen werden, die dafür nach Organisation, Zusammensetzung, Funktion und Verfahrensweise über die besten Voraussetzungen verfügen, darf nicht durch einen Gewaltenmonismus in Form eines umfassenden Parlamentsvorbehalts unterlaufen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 -, juris, Rn. 132).

  • BVerfG, 08.10.1997 - 1 BvR 9/97

    Integrative Beschulung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.11.2014 - 3 B 8.14
    Hinzu kommt vorliegend mit Blick auf den fortlaufend, zuletzt bis Ende Juli 2016 bescheinigten sonderpädagogischen Förderbedarf der Klägerin zu 1. im Bereich Sprache wegen selektiven Mutismus der grundrechtliche Bezug zum Verbot der Benachteiligung Behinderter gemäß Art. 11 Satz 1 VvB, Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG (zum Begriff der Behinderung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 -, BVerfGE 96, 288 ff., zitiert nach juris, Rn. 65).
  • OVG Hamburg, 27.07.2005 - 1 Bs 205/05

    Zum Anspruch auf Teilnahme an einem Schulversuch des bilingualen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.11.2014 - 3 B 8.14
    Insbesondere müssen die organisatorische Gliederung der Schule, die Festlegung der zentralen Bildungs- und Erziehungsziele sowie die Bildungsgänge und die den Lebens- und Bildungsweg des Kindes prägenden Schulentscheidungen durch den parlamentarischen Gesetzgeber vorgenommen werden (vgl. HambOVG, Beschluss vom 27. Juli 2005 - 1 Bs 205/05 -, juris, Rn. 15).
  • BVerwG, 13.01.1982 - 7 C 95.80

    Pflichtfremdsprache - Bremer Orientierungsstufe - Elterliches Erziehungsrecht -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.11.2014 - 3 B 8.14
    Wann es danach einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf, lässt sich nur im Blick auf den jeweiligen Sachbereich und die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes beurteilen (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 -, BVerfGE 98, 218 ff. -, zit. nach juris, Rn. 132 ff.; Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -, BVerfGE 108, 282 ff. -, zit. nach juris, Rn. 67 ff.; BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1982 - 7 C 95.80 -, BVerwGE 64, 308 ff., zit. nach juris, Rn. 13 ff.; OVG NW, Beschluss vom 2. Oktober 2007 - 19 B 1207/07 -, juris, Rn. 7 ff.).
  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.11.2014 - 3 B 8.14
    Wann es danach einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf, lässt sich nur im Blick auf den jeweiligen Sachbereich und die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes beurteilen (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 -, BVerfGE 98, 218 ff. -, zit. nach juris, Rn. 132 ff.; Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -, BVerfGE 108, 282 ff. -, zit. nach juris, Rn. 67 ff.; BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1982 - 7 C 95.80 -, BVerwGE 64, 308 ff., zit. nach juris, Rn. 13 ff.; OVG NW, Beschluss vom 2. Oktober 2007 - 19 B 1207/07 -, juris, Rn. 7 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.10.2020 - 3 S 79.20

    Übergang in die Sekundarstufe I; Gymnasium; Aufnahmevorrang; sonderpädagogischer

    Der Generalvorgang des Antragsgegners enthält das mit Unterschriften der Anwesenden - der Schulleiterin und zweier Vertreter der Schulbehörde - versehene Verlosungsprotokoll, dem sich entnehmen lässt, in welcher Reihenfolge die Bewerberinnen und Bewerber gezogen wurden (zu diesen Anforderungen vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. November 2014 - OVG 3 B 8.14 - juris Rn. 42), darüber hinaus sind die gezogenen Lose fotografisch festgehalten worden.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2023 - 3 S 51.23

    Schulrecht - Aufnahme - Schule mit sonderpädgagogischem Förderschwerpunkt -

    Insbesondere müssen die organisatorische Gliederung der Schule, die Festlegung der zentralen Bildungs- und Erziehungsziele sowie die Bildungsgänge und die den Lebens- und Bildungsweg des Kindes prägenden Schulentscheidungen durch den parlamentarischen Gesetzgeber vorgenommen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. November 2014 - OVG 3 B 8.14 - juris Rn. 32; OVG Hamburg, Beschluss vom 27. Juli 2005 - 1 Bs 205/05 - juris Rn. 15).

    Einer gesetzlichen Regelung der Einzelheiten bedarf es vielmehr je nach dem geregelten Sachbereich dann nicht, wenn der parlamentarische Gesetzgeber die Grundzüge festgelegt hat, lediglich deren nähere Ausgestaltung in Rede steht, und bei der konkreten Ausgestaltung vielgestaltige Lebensverhältnisse in den Blick zu nehmen sind, die der Gesetzgeber nur durch allgemein gehaltene Formulierungen oder Generalklauseln lösen könnte, mit denen eine Entscheidung zur Sache in Wirklichkeit nicht verbunden wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. November 2014 - OVG 3 B 8.14 - juris Rn. 34; OVG Münster, Beschluss vom 2. Oktober 2007 - 19 B 1207/07 - juris Rn. 11).

  • VG Berlin, 29.07.2019 - 14 L 195.19

    Antrag auf vorläufige Aufnahme in die 7. Klasse des

    Die von den Antragstellern zitierte Rechtsprechung (OVG Bln-Bbg, Urteil vom 25.11.2014 - OVG 3 B 8.14 -, juris Rn. 42, VG Bln, Beschluss vom 18.08.2015 - VG 9 L 190.15 -, juris Rn. 15) bezieht sich demgegenüber jeweils auf einen mit dem vorliegenden nicht vergleichbaren Fall.
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